Sonderrechte |
Blaues Blinklicht ( §38 StVO) |
(1) Blaues Blinklicht zusammen
mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten
ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte
zu erhalten.
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen." (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. |
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1. Blaues Blinklicht und
Einsatzhorn zusammen bedeuten für andere VT, auch für Fußgänger,
"höchste Eile und größte Gefahr", auch wenn diese Voraussetzungen
im Einzelfall nicht objektiv vorliegen. Sie müssen dann sofort freie
Bahn schaffen. Normadressanten sind alle VT. Die Regelung betrifft die
Wegerechtsfahrzeuge.
2. Nur beide Warnvorrichtungen zusammen schaffen Vorrecht, doch mahnt Blaulicht ohne Einsatzhorn immerhin zur Vorsicht. Die Regelung in §38 besagt aber nicht, daß im Einsatz befindlicher Pol ohne Blinklicht und Einsatzhorn entgegen einer konkreten Aufforderung freie Bahn verweigert werden dürfte. 3. Das Wegerechtsfahrzeug bleibt grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden, nur dürfen andere Vehrkehrsteilnehmer, welche freie Bahn schaffen müssen, ihren Vortritt, z.B. bei Grün oder bei Vorfahrt ausnahmsweise nicht wahrnehmen. Der Einsatzfahrer schuldet dem Verkehr Rücksicht, er muß sich beim Linksabbiegen bei Rot vortasten, bei Einfahren in eine unübersichtliche Kreuzung während der Rotphase Schrittgeschwindigkeit fahren. 4. Will der Wegerechtsfahrer Grün abwarten, so führt Blaulicht irre und ist deshalb mißbräuchlich. 5. Der Vorrang mehrerer Vorrechtsfahrzeuge untereinander läßt sich nicht regeln und hängt von den Umständen ab. |