Notkompetenz- Änderung

 
Medikamente, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz durchgeführt werden kann:
Der Ausschuss 'Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen' der Bundesärztekammer hat am 20.10.2003 folgende Liste ausgewählter Notfallmedikamente beschlossen, die im Rahmen der Notkompetenz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten verabreicht werden können.

Ist der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er, aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind.

Dabei ist das am wenigsten eingreifende Mittel zu wählen, das für die dringend erforderliche Behandlung ausreicht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Welche Notfallmedikamente der Rettungsassistent aufgrund der eigenen Entscheidung applizieren darf, ist vom ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes zu entscheiden und muss fortlaufend überprüft und dokumentiert werden.

In diesem Zusammenhang sind neben der Infusion von Elektrolytlösungen bei Volumenmangelschock derzeit folgende Medikamente für die jeweils zugeordneten Indikationsbereiche zu nennen:

Reanimation und Anaphylaktischer Schock                         Adrenalin 
Hypoglykämischer Schock                                                        Glukose 40% 
Obstruktive Atemwegszustände                                              ß2-Sympathomimetikum als Spray 
Krampfanfall                                                                                  Benzodiazepin als Rectiole 
Akutes Koronarsyndrom                                                            Nitrat-Spray/-Kps 
Verletzungen und ausgewählte Schmerzsymptome          Analgetikum 

Anamnese, klinischer Befund, Indikation und Dosierung müssen obligat dokumentiert werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst entscheidet über die Auswahl, Dosierung und Applikation der Notfallmedikamente und hat Weisungsbefugnis bei der Auswahl und dem Ausschluss der die Maßnahmen durchführenden Rettungsassistenten.

Jede medikamentöse Therapie durch einen Rettungsassistenten muss verpflichtend dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zur ständigen Qualitätssicherung vorgelegt werden.

 

Quelle:
Bundesärztekammer
http://www.baek.de/30/Notfallmedizin/45notfallm.html

Diese Pressemitteilung wurde unverändert von der BÄK übernommen. 
Für den Inhalt ist die BÄK selbst verantwortlich.


 


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